Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen

  • Förderung des Ausbaus der wirtschaftnahen Infrastruktur im Bereich der Industrie- und Gewerbegebiete
  • Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie aus Landesmitteln.


Aktuelle Hinweise:

Am Mittwoch, den 26. Juni 2024 von 09:00 – 10:00 Uhr wird es zu der kürzlich neu veröffentlichten Förderrichtlinie eine digitale Info-Veranstaltung als Webinar geben. Den Link zur Anmeldung zu dieser Veranstaltung finden Sie hier.

Was wird gefördert?

Es wird der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Bereich der Industrie- und Gewerbegebiete gefördert. Durch die geförderten Maßnahmen soll die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft gestärkt und Voraussetzungen für die Sicherung bestehender sowie Schaffung neuer Arbeitsplätze bereitgestellt werden.

Gefördert werden kann die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände. Die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, deren Flächen zielgerichtet und vorrangig der gewerblichen Wirtschaft oder Unternehmen zur Verfügung gestellt werden sollen, können ebenfalls gefördert werden.

Sollte sich Ihr geplantes Vorhaben nicht unter diesen genannten Förderkriterien wiederfinden, dann schauen Sie sich gerne die weiter unten auf dieser Seite genannten ähnlichen Produkte der IB.SH an, z.B. eine länderübergreifende Entwicklung und Umsetzung von Gewerbegebieten.

Wo wird gefördert?

C-Fördergebiet - Kreis Dithmarschen, Flensburg (krsfr. Stadt), Neumünster (krsfr. Stadt), Helgoland (Insel)

D-Fördergebiet - Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg, Kiel (krsfr. Stadt), Lübeck (krsfr. Stadt)

GRW-Fördergebietskarte Schleswig-Holstein (2022-2027)

Hamburg-Rand-Raum (HRR, nur EFRE-Förderung möglich) – Kreise Segeberg, Stormarn, Herzogtum-Lauenburg, Pinneberg (ohne Insel Helgoland)

Weitere Informationen zu den GRW- Fördergebieten in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Wo ist die Förderung geregelt?

Die Prüfung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit einzelner Vorhaben sowie die Entscheidung über die Förderung von Vorhaben richtet sich nach den AFG LPW (Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft) und der Richtlinie Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen. Der Richtlinie können Sie auch die genaueren Förderbestimmungen über Zuwendungszweck, ZuwendungsempfängerIn, Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der Zuwendung entnehmen. Zudem sind die die Regelungen des Koordinierungsrahmens der GRW zu beachten. Die genannten Regelungen finden Sie unten auf der Seite im Downloadbereich unter Rechtsgrundlagen.

Wie ist Ihr Weg zur Förderung?

Die digitale Antragstellung ist ab sofort über das Serviceportal des Landes möglich. Sie benötigen ein Servicekonto, um online Anträge zu stellen und Rückmeldungen dazu zu erhalten. Für eine Nutzung für das Landesprogramm Wirtschaft muss Ihr Servicekonto mit dem Elster-Zertifikat Ihres Unternehmens authentifiziert worden sein. Hier erfahren Sie mehr zur digitalen Antragstellung und Kommunikation im Landesprogramm Wirtschaft.

Wichtige Hinweise für Antragstellende

  1. Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.
  2. Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 können eine Beihilfe darstellen. Bitte informieren Sie sich frühzeitig im Rahmen der Planung Ihres Vorhabens oder sprechen Sie uns an. Bei Fragen hilft
  3. Bitte achten Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens auf die Einhaltung der Vergabebestimmungen. Diese dienen der Sicherstellung eines rechts- und wirtschaftspolitisch geordneten Wettbewerbs, der auf einen effizienten und wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel abzielt. Bei Fragen zu der Vergabe wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Rechtsberater oder Beratungsstellen, z. B. Auftragsberatungsstelle (ABST Schleswig-Holstein), damit fehlerhaft vergebene Aufträge nicht zu einem Widerruf oder Ausschluss der Förderung führen.

Hinweise zur Kontrolle der Belegung von Gewerbegebietsflächen

Eine der Fördervoraussetzungen ist, dass die erschlossene Fläche zielgerichtet und vorranging förderfähigen Gewerbegebieten oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund wird während des Bewilligungszeitraumes sowie innerhalb der Zweckbindungsfrist (15 Jahre nach Fertigstellung) eine sogenannte Belegungsprüfung der angesiedelten Unternehmen von uns durchgeführt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Fehlbelegung zu einer entsprechenden Rückzahlung der Zuwendung führt. Entsprechend dem aktuell anzuwendenden GRW-Koordinierungsrahmen entnehmen Sie bitte die zulässigen Belegungsvoraussetzungen dem Anhang 4 (Positivliste - 4.1 sowie bedingte Positivliste - 4.2 zu Ziffer 2.3.1 des gemeinsamen Koordinierungsrahmens) sowie Ziffer 2.7 Ausschluss von der Förderung.

Der Rückforderungsbetrag fehlbelegter Flächen lässt sich wie folgt berechnen:

Gesamtinvestitionszuschuss/ Geförderte Gesamtfläche x Fehlbelegte Fläche/ Zweckbindungsfrist in Monaten x Monate der Fehlbelegung = Rückforderungsbetrag

Hinweis zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Am 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die rechtlich verbindliche Regelung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 gegen europäisches Recht verstößt . Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Eine Preisgestaltung, die sich an den bisherigen Mindest- und Höchstsätzen orientiert, ist nach wie vor zulässig, da die Höhe der Sätze als solche nicht beanstandet wurde. Angebote dürfen jedoch im Rahmen von Vergabeverfahren aufgrund der Unterschreitung der Mindest- bzw. Überschreitung der Höchstsätze nicht mehr automatisch ausgeschlossen werden. Sollten Sie solche Angebote erhalten, sind diese unter Beachtung der jeweils geltenden Vergaberichtlinien und der Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwerten. 

Mit Geltung der HOAI 2021 seit 01.01.2021 dürfen alle Architekten- und Ingenieurleistungen frei verhandelt werden, da der verblindliche Preisrahmen (Mindest- und Höchstsätze für Grundleistungen) weggefallen ist.

Bei Fragen hilft

Portrait von Femke Rethorn

Femke Rethorn

Beraterin Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-3326
Portrait von Dr. Cornelia Fessler

Dr. Cornelia Fessler

Beraterin Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-2827

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